Venture Capital und Private Equity sind im ersten Moment Anlagen, bei welchen man sagen würde, dass sie nicht unbedingt zur Finanzierung der Altersvorsorge des Geschäftsführers im Rahmen einer Pensionszusage verwendet werden sollten.
Bei genauerer Überlegung und der Betrachtung der steuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, ist meines Erachtens aber auch die Verwendung dieser Anlagen im Rahmen einer sinnvollen Risikostreuung durchaus angebracht.
Abgesehen davon, dass die langfristigen Renditen dieser Anlagen mit zu den höchsten aller Anlageklassen gehören, ist auch das Risiko bei Investition in breit streuende Venture Capital Fonds eher begrenzt.
Auch ist die steuerliche Behandlung der Rückflüsse von Venture Capital und Private Equity im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft deutlich günstiger, als die einer Lebensversicherung, was dazu führt, dass ein relativ großer Teil der Rückflüsse steuerfrei ist.
Im großen und ganzen kann man sagen, dass die moderne Portfoliotheorie von Harry Markowitz auch bei der Rückdeckung einer Pensionszusage für einen Geschäftsführer Anwendung finden sollte.
Venture Capital und Private Equity sind im Rahmen der
Risikostreuung meines Erachtens sehr sinnvolle Anlagen, um einen damit Teil der
betrieblichen Altersvorsorge des Geschäftsführers zu auszufinanzieren.
