Der sogenannte Rentenbarwert nach den Heubeck´schen Tabellen sind die auf das Pensionsalter
abgezinsten Verpflichtungen des Unternehmens zur Erfüllung der zugesagten Pensionsleistungen.
Darin berücksichtigt sind sowohl die statistischen Lebenserwartungen als auch der für die
steuerwirksamen Rückstellungen vorgeschriebene Rechnungszins von 6% netto p.a..
Einfacher ausgedrückt bedeutet dies:
Der Rentenbarwert nach Heubeck gibt den Kapitalbedarf an, den das Unternehmen benötigt, um die
Pension bis zum statistischen Lebensendalter zu zahlen. Dabei wird davon ausgegangen, dass dieser
Kapitalbetrag ab Pensionsbeginn mit 6% netto p.a. angelegt wird und bis zum statistischen
Lebensendalter vollständig aufgezehrt wird.
D.h. wenn der Pensionsberechtigte länger lebt, muss das Unternehmen weiteres Kapital zur Erfüllung
der Pensionsverpflichtungen aufwenden bzw. es verbleibt ein Kapitalrestbetrag wenn der
Pensionsberechtigte früher verstirbt.
Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass diese Berechnungsgrundlagen, an die die Heubeck´schen
Tabellen gebunden sind weit an der Realität vorbeigehen.
Sterbetabellen:
Im Abstand von einigen Jahren werden die zur Berechnung verwendeten Sterbetabellen aktualisiert,
was zu dem Effekt führt, dass bei gleicher Pensionszusagehöhe und steigender Lebenserwartung der
Rentenbarwert nach Heubeck (Pensionsrückstellung) steigt.
Allerdings zeigt sich aber auch in den aktuellsten Sterbetabellen ein gravierendes Problem.
Eine Sterbetabelle lässt sich immer nur anhand des Personenkreises feststellen, von dem bereits
die meisten erfassten Personen verstorben sind. Dies bedeutet, wenn man feststellt, dass z.B. die
statistische Lebenserwartung eines Mannes bei 81 Jahren liegt, muss man hauptsächlich den Personenkreis
dieser Altersgruppe betrachten und statistisch auswerten. Eine Betrachtung der z.B. 30-jährigen würde
zur Feststellung des statistischen Lebensendalters überhaupt nichts nutzen. Und genau in diesem Punkt
liegt das gravierendste Problem jeder Sterbetabellen. Erhält nämlich ein 30-jähriger eine
Pensionszusage, benötigt man dafür nicht die statistische Lebenserwartung der in der Vergangenheit
verstorbenen sondern die Lebenserwartung eines heute 30-jährigen. Allerdings wird man diese Tabelle
bei weiter steigender Lebenserwartung erst in 50,60 oder 70 Jahren zur Verfügung haben. Im Endeffekt
bedeutet dies, dass bei weiter steigender Lebenserwartung jede Sterbetabelle im Moment ihres
Erscheinens je nach Altersgruppe für die sie verwendet wird schon um Jahrzehnte veraltet sein kann
und damit der benötigte Kapitalbedarf zur Erfüllung der Pensionsverpflichtung weit über den heutigen
Annahmen liegt. Diese Problem lässt sich aber auch bei Pensionszusagebeginn nicht lösen, da niemand
weis, wie sich die Lebenserwartung in Zukunft entwickelt.
Rechnungszins:
Der vorgeschriebene Rechnungszins von 6% netto p.a., der zur Erstellung der Heubeck´schen Tabellen
verwendet wird hat sich in den letzten Jahren allerdings als das größte Problem herausgestellt.
Im Betriebsvermögen steuerpflichtige Kapitalanlagen ( z.B. Rentenwerte oder Versicherungen) müssten bei 40% Unternehmenssteuersatz (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) eine Bruttorendite von 10% p.a. erzielen, um diese Vorgaben zu erreichen. Durch die teilweise drastischen Ablaufkürzungen der Versicherer in den letzten Jahren liegt der nun bei bestehenden Pensionszusagen vorhandene Kapitalstock teilweise deutlich unter dem Rentenbarwert nach Heubeck, obwohl eigentlich ein höherer Kapitalstock benötigt wird, als dies durch die Heubeck´schen Tabellen ausgewiesen wird.
Betrachtet man den Kapitalbedarf zum Pensionsbeginn, stellt man auch hier ein unlösbares Problem fest.
Man kennt zwar den heutigen Kapitalmarktzins, benötigt aber z.B. bei einem 30-jährigen den
Kapitalmarktzins in 35 Jahren (Pensionsbeginn 65), um tatsächlich zu wissen, wie hoch der Kapitalbetrag sein muss, um die Pensionsverpflichtung erfüllen zu können.
Aus diesem Grund ist es empfehlenswert hier bei Zusagebeginn entsprechende Sicherheitszuschläge beim
voraussichtlichen Kapitalbedarf vorzunehmen. Weiterhin sollte man für den Kapitalaufbau steuerlich
sinnvolle Anlagen wählen, da im Endeffekt tatsächlich nur die Nettorendite zählt. Wenn dies alles bei
Zusagebeginn berücksichtigt wird, ist die Pensionszusage immer noch der mit weitem Abstand effektivste
Weg, wenn es um die betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers geht. Hierbei ist nämlich zu
berücksichtigen, dass bei allen anderen Formen der Altersversorgung der Kapitalbedarf in gleichem Maße
mit der statistischen Lebenserwartung bzw. einem niedrigeren Kapitalmarktzins steigt.
Hierzu noch ein Zahlenbeispiel:
Aktuell gehen die Heubeck´schen Tabellen bei einer Pensionszusage von € 1.000,-- pro Monat
(keine Witwenrente) zum Alter 65 von einem Kapitalbedarf von € 117.881,-- aus
(Rechnungszins 6% netto p.a., statistisches Lebensendalter (Mann) ca. 80 Jahre).
Steigt nun die statistische Lebenserwartung eines heute 30-jährigen auf z.B. 85 Jahre und zu
Pensionsbeginn wird das Kapital mit 3% netto p.a. (Rentenwert mit 5% brutto p.a.) angelegt, steigt
der benötigte Kapitalbedarf zur Erfüllung der Pensionsverpflichtung auf ca. € 181.000,-- und liegt
damit über 50% höher als von den Heubeck´schen Tabellen ausgewiesen.
In der Realität werden Pensionsverpflichtungen bei internationaler Rechnungslegung (IAS, IFRS)
schon heute mit einem Aufschlag von 30% bewertet, um die in den letzten Jahren gestiegene
Lebenserwartung und den momentanen Kapitalmarkzins angemessen zu berücksichtigen.
