Eines der häufigsten Probleme bei bestehenden Pensionszusagen ist die unzureichende Kapitalrückdeckung
der Pensionsverpflichtungen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die beste Rückdeckung unter
Umständen nichts nutzt, wenn der Pensionszusagetext fehlerhaft gestaltet ist. Eine fehlerhafte
Gestaltung der Pensionszusagetexte kann sehr schnell dazu führen, dass die Pensionszusage bei einer
Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird und so die Rückstellungen aberkannt
werden und damit kein Steuerspareffekt vorhanden ist. Ein weit verbreitetes Problem ist auch die
falsche Verwendung eines Widerrufsvorbehaltes, was dazu führt, dass die vorhandene Rückdeckung im
Insolvenzfall nicht vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt ist, obwohl diese an den
Pensionsberechtigten verpfändet ist.
Da es sich sowohl bei der Ausarbeitung der Pensionszusagetexte als auch bei den arbeits- und
steuerrechtlichen Belangen um Rechts- bzw. Steuerberatung handelt, sollten für diese Tätigkeiten
grundsätzlich die entsprechenden Fachberater zu Rate gezogen werden.
Von dieser Vorgehensweise sollte sowohl im Interesse des Kunden als auch im Interesse des Beraters
keinesfalls abgegangen werden.
Für den Kunden einerseits steht nämlich in diesem Fall u.U. seine Altersversorgung auf dem Spiel,
da er bei gravierenden Fehlern seinen Pensionsanspruch verlieren kann.
Auch für den Berater ist dies ein hoch riskantes Tätigkeitsfeld mit dem er seine finanzielle
Existenz aufs Spiel setzen kann, wenn er nicht über die entsprechende Erlaubnis zur Ausübung
dieser Tätigkeit verfügt.
Stellt sich irgendwann heraus, dass z.B. bei der Textgestaltung (Rechtsberatung) Fehler gemacht
wurden und der Kunde daraus finanzielle Nachteile erleidet, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen,
dass der Kunde den Berater schadensersatzpflichtig macht. Auch wenn es sich bei dem Berater in diesem
Fall z.B. um einen Steuerberater handelt, wird der Berater sehr wahrscheinlich feststellen,
dass seine Vermögensschadenhaftpflicht eine Leistung ablehnt.
Die Begründung der Leistungsverweigerung liegt hier in der Tatsache begründet,
dass Rechtsberatung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ist, die nicht im Tätigkeitsfeld eines
Steuerberaters liegt und damit als unerlaubte Rechtsberatung nicht von der bestehenden
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Steuerberaters abgedeckt wird. Damit wäre in diesem
Fall der Steuerberater privat haftbar zu machen, was durch die relativ hohen Summen im Bereich der
Pensionszusage sehr negative Auswirkungen auf die eigene Altersversorgung des Steuerberaters haben
könnte.
Dies gilt allerdings nicht nur für Steuerberater sondern ganz speziell für den Finanzberater des
Kunden, der nicht nur keine Rechtsberatung sondern auch keine Steuerberatung leisten darf.
